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   BVerwG, 17.12.1982 - 5 CB 110.81   

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https://dejure.org/1982,5463
BVerwG, 17.12.1982 - 5 CB 110.81 (https://dejure.org/1982,5463)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1982 - 5 CB 110.81 (https://dejure.org/1982,5463)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1982 - 5 CB 110.81 (https://dejure.org/1982,5463)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Abordnung von Richtern am Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage - Gewährung einer befristeten Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 Handwerksordnung (HandwO)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1982 - 5 CB 110.81
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 1962 (BVerfGE 14, 156 [163]) darauf hingewiesen, daß das Grundgesetz es nicht verbietet, unumgänglichen Bedürfnissen der Rechtspflege durch Verwendung von Hilfsrichtern Rechnung zu tragen, wobei als ein solches Bedürfnis u.a. anerkannt wird, daß planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte abgeordnet werden, um ihre Eignung zu erproben oder um einen zeitweiligen außergewöhnlichen Arbeitsanfall aufzuarbeiten.
  • BVerwG, 01.03.1972 - I B 18.72

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Befristete Ausnahmebewilligung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1982 - 5 CB 110.81
    Befristete Ausnahmebewilligungen sollen nur in Ausnahmefällen erteilt werden, wenn der Antragsteller bereits über die für die Ausübung seines selbständigen Handwerks erforderlichen Kenntnisse verfügt und der Zeitpunkt seiner bisher noch nicht abgelegten Meisterprüfung überschaubar festgelegt werden kann (Beschluß vom 1. März 1972 - BVerwG 1 B 18.72 - [Buchholz 451.45 § 8 HandwO Nr. 6]).
  • BVerwG, 06.12.1983 - 5 B 158.82

    Voraussetzungen an die Erweiterung einer bereits erteilten Ausnahmebewilligung

    Was schließlich den Hinweis des Klägers auf die von ihm begonnene Meisterprüfung anbelangt, so ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß befristete Ausnahmebewilligungen nur erteilt werden sollen, wenn der Antragsteller über die für die Ausübung seines selbständigen Handwerks erforderlichen Kenntnisse verfügt und der Zeitpunkt seiner bisher nicht abgelegten Meisterprüfung überschaubar festgelegt werden kann (Beschluß vom 1. März 1972 - BVerwG 1 B 18.72 - [Buchholz 451.45 § 8 HandwO Nr. 6]; Beschluß vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 5 CB 110.81 -).
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